- Was ist die steuerfreie Erholungsbeihilfe?
- Was zählt als Erholungsbeihilfe? / Welche Formen von Erholung kann der Arbeitgeber bezuschussen?
- Wie hoch sind die steuerfreien Beträge für die Erholungsbeihilfe?
- Wie wird die Erholungsbeihilfe versteuert?
- Wie unterscheidet sich die Erholungsbeihilfe vom Urlaubsgeld?
- Wann muss die Erholungsbeihilfe ausgezahlt werden?
- Ist die Erholungsbeihilfe auch für Minijobber oder Teilzeitbeschäftigte verfügbar?
- Wie hoch ist der Aufwand für die Personalabteilung und Lohnbuchhaltung?
- Wie profitieren Arbeitgeber von der Erholungsbeihilfe?
- Welche Bedingungen gelten, wenn das Budget der Erholungsbeihilfe mit Kindern zusammensetzt?
Was ist die steuerfreie Erholungsbeihilfe?
Die steuerfreie Erholungsbeihilfe ist eine Zusatzleistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gewähren können. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss, den Arbeitnehmer zu verschiedenen Erholungsmaßnahmen erhalten können. Der Vorteil der Erholungsbeihilfe liegt darin, dass dieser Betrag für Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Was zählt als Erholungsbeihilfe? / Welche Formen von Erholung kann der Arbeitgeber bezuschussen?
Die Erholungsbeihilfe darf für sämtliche Erholungszwecke eingesetzt werden. Die steuerfreie Erholungsbeihilfe kann somit nicht nur für mehrtägige Urlaubsreisen, sondern auch für Tagesausflüge oder Wellnessanwendungen genutzt werden. Das zuständige Finanzamt legt fest, welche Leistungen anerkannt werden. Wichtig ist, dass der Mitarbeitende die Nachweise vorlegt.
Folgende Beispiele sind möglich:
- Ausflüge,
- Wellnessbehandlungen (außer Maniküre, Pediküre, Waxing, Friseur),
- Hotelaufenthalte,
- Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.,
- Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo,
- unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers,
- Nutzung von Sauna, Spa und Schwimmbad im Fitnessstudio – sofern dies separat abgerechnet wird und ein Nachweis über die anteiligen Gebühren vorliegt.
Medizinische Behandlungen wie Osteopathie, Magnetfeld-Therapie oder Akupunktur können nicht bezuschusst werden. Auch Essensbelege aus dem Ausland und Sprachkurse können nicht im Rahmen der Erholungsbeihilfe erstattet werden.
Wie hoch sind die steuerfreien Beträge für die Erholungsbeihilfe?
Die steuerfreien Höchstbeträge liegen bei:
- 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst,
- 104 Euro für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
- 52 Euro je Kind.
Wie wird die Erholungsbeihilfe versteuert?
Die Erholungsbeihilfe ist arbeitgeberseits mit 25 % pauschal zu versteuern. Für Mitarbeitende ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Sofern der jährliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die Arbeitnehmer die Erholungsbeihilfe somit brutto für netto.
Wie unterscheidet sich die Erholungsbeihilfe vom Urlaubsgeld?
Die Erholungsbeihilfe und das Urlaubsgeld sind verschiedene freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die gleichzeitig an Mitarbeiter ausgezahlt werden können. Der Unterschied liegt darin, dass das Urlaubsgeld – unabhängig von der Höhe – vollständig versteuert und verbeitragt werden muss. Dementsprechend erhält der Mitarbeiter vom zusätzlichen Bruttobetrag des Urlaubsgelds auch nur einen Teil. Im Gegensatz dazu kann die Erholungsbeihilfe bis zu einer bestimmten Höhe pauschal versteuert werden. Für Mitarbeitenden-Seite bleibt sie vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wann muss die Erholungsbeihilfe ausgezahlt werden?
Die Erholungsbeihilfe muss frühestens 3 Monate vor Urlaubsbeginn und spätestens 3 Monate nach der Beendigung des Urlaubs ausgezahlt werden. Bei Probonio wird die Erholungsbeihilfe direkt und automatisiert mit der Gehaltsauszahlung im Folgemonat ausgezahlt, wodurch die Mitarbeiter von einem schnellen Erhalt des Zuschusses profitieren können.
Ist die Erholungsbeihilfe auch für Minijobber oder Teilzeitbeschäftigte verfügbar?
Die Erholungsbeihilfe kann grundsätzlich allen Arbeitnehmern gewährt werden, unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang. Die Entscheidung liegt jedoch beim Arbeitgeber und den internen Richtlinien.
Wie hoch ist der Aufwand für die Personalabteilung und Lohnbuchhaltung?
Probonio wurde entwickelt, um das Thema Mitarbeiter-Benefits für Unternehmen deutlich zu vereinfachen und dabei gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Ihr persönlicher Ansprechpartner unterstützt Sie kontinuierlich während der Einrichtung. Das Onboarding lässt sich je nach Unternehmensgröße in einigen Minuten bis wenigen Tagen abschließen. Ist alles eingerichtet, fallen keine regelmäßigen Aufgaben für die Personalabteilung an.
Probonio erledigt z.B. folgende Aufgaben für Sie:
- Überprüfung der Nachweise über die Erholungsmaßnahme
- Regelmäßige Prüfung der Erholungsbeihilfe auf die rechtlichen Anforderungen
- Erstellung der rechtskonformen Reports für Ihre Lohnabrechnung
- Persönlicher Support für Ihre Mitarbeiter
Im Fall von On-und Offboardings können neue Mitarbeiter mit nur wenigen Klicks hinzugefügt bzw. pausiert werden. Zudem lässt sich bei Probonio die Anlage neuer Mitarbeiter automatisieren dank unserer Schnittstellen zu diversen HR-Systemen.
Ihre Lohnbuchhaltung bzw. das externe Steuerbüro erhält eine Import-Datei für das gewünschte Lohnprogramm (z.B. DATEV). Darüber hinaus fallen keine zusätzlichen Aufwände auf Seiten der Lohnabrechnung an.
Wie profitieren Arbeitgeber von der Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe bietet Arbeitgebern eine unkomplizierte und kostengünstige Methode, Mitarbeitern einen steuerbegünstigten Zuschuss zu gewähren. Der Zuschuss ist sozialversicherungsfrei und unterliegt nur einer pauschalen Steuer von 25 % durch das Unternehmen.
Der gesteigerte Jahreslohn trägt dazu bei, die Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeiter zu steigern und ist ein effektives Mittel zur Mitarbeiterbindung. Durch die Verknüpfung der zusätzlichen Zahlung mit einer Erholungsleistung profitiert das Unternehmen sowohl von der Erholung der Mitarbeiter als auch von deren gesteigerter Produktivität.
Welche Bedingungen gelten, wenn das Budget der Erholungsbeihilfe mit Kindern zusammensetzt?
Kindergeldberechtigt: Kinder können nur dann bei der Erholungsbeihilfe berücksichtigt werden, wenn sie kindergeldberechtigt sind. Dies umfasst in der Regel:
- Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
- Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in einer Ausbildung oder im Studium befinden.
- Kinder ohne Altersgrenze, wenn sie aufgrund einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
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