- Was ist die steuerfreie Internetpauschale?
- Welche steuerlichen Regelungen gilt es bei der steuerfreien Internetpauschale zu beachten?
- Für welche Kosten kann die Internetpauschale gewährt werden?
- Kann ich neben der steuerfreien Internetpauschale noch weitere Benefits anbieten?
- Wie kann ich den Betrag für den Benefit „Internetpauschale“ eines Mitarbeiters anpassen?
- Müssen Mitarbeiter Belege für ihre Internetkosten einreichen?
- Wie wird die Internetpauschale in der Lohnbuchhaltung integriert?
- Welche Mitarbeiter sind zur Nutzung der Internetpauschale berechtigt?
- Wie profitieren Sie als Arbeitgeber von der steuerfreien Internetpauschale?
Was ist die steuerfreie Internetpauschale?
Die steuerfreie Internetpauschale ist ein monatliches Gehaltsextra als finanzielle Unterstützung von Internetkosten im Zuhause von Mitarbeitern. Bis zu einer monatlichen Grenze von 50 Euro wird die Kostenerstattung von Ihnen als Arbeitgeber lediglich mit 25 % pauschal versteuert und bleibt für Ihre Mitarbeiter komplett steuerfrei. So können Arbeitnehmer von einer Gehaltserhöhung von bis zu 50 Euro monatlich / 600 Euro jährlich netto profitieren, während Ihr Unternehmen gleichzeitig Lohnnebenkosten spart.
Welche steuerlichen Regelungen müssen bei der steuerfreien Internetpauschale beachtet werden?
Sie können Ihren Mitarbeitern monatlich eine Internetpauschale von bis zu 50 Euro monatlich / 600 Euro jährlich gewähren.
Folgende Regelungen gelten für die 50-Euro-Internetpauschale:
- Sie können die Internetkosten Ihrer Mitarbeiter bis zu einem monatlichen Freibetrag von 50 Euro bzw. 600 Euro jährlich mit 25 % pauschal versteuern. Zusätzlich sind gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
- Die Erstattung der Internetkosten erfolgt zusätzlich zum Gehalt.
- Neben der Erstattung der laufenden Kosten können Sie auch einmalige Kosten bis zur tatsächlichen Höhe der Aufwendungen erstatten. Somit sind hier auch Beträge über 50 Euro erstattungsfähig. In diesen Fällen müssen Ihre Mitarbeitern die Kosten mit Nachweise belegen.
- Die Kosten können nur bis zur tatsächlich aufgewendeten Höhe pauschal besteuert werden.
- Der Internetzuschuss kann nur gewährt werden, wenn die Kosten für die Internetverbindung vom Mitarbeiter selbst und nicht von anderen Personen getragen werden.
- Ihre Mitarbeiter müssen für den Zuschuss weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Weitere Informationen zur Internetpauschale finden Sie hier:
Pauschalierung bei Internetkostenzuschüssen: § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 EstG
Pauschalbesteuerung von Internet und Datenverarbeitungsgeräten: R 40.2 Abs. 5 LStR
Pauschaler Auslagenersatz: R 3.50 Abs. 2 Sätze 1 bis 2 + 5 bis 7 LStR
Für welche Kosten kann die Internetpauschale gewährt werden?
Der Internetzuschuss kann sowohl für laufende Internetkosten als auch für zusätzlich anfallende Kosten gewährt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die 50-Euro-Internetpauschale nur für laufende Internetkosten, wie beispielsweise Flatrate-Gebühren für die Internetverbindung, gewährt werden kann. Einmalige Kosten, wie z.B. Reparaturen, können in die monatliche Pauschale nicht inkludiert werden.
Für folgende Aufwände (privat und beruflich) kann der Internetzuschuss gewährt werden:
- Einrichtungskosten eines Internetanschlusses
- Anschlussgebühren
- Grundgebühr für die Internetverbindung
- Flatrate-Gebühren für die Internetverbindung
- Kosten für den Router
- Kosten für das Modem
- Austausch von technischen Geräten
- Reparaturen
- und mehr
Zudem haben Sie alternativ die Möglichkeit, für Ihre Mitarbeiter direkt einen Internetvertrag für deren Wohnstätte abzuschließen.
Kann ich neben der steuerfreien Internetpauschale noch weitere Benefits anbieten?
Ja, Sie können neben der steuerfreien Internetpauschale auch weitere Benefits anbieten. Da die Internetpauschale nicht unter den 50-Euro-Sachbezug fällt, kann diese auch zusätzlich zum Sachbezug angeboten werden. Auch Benefits wie der Essenszuschuss oder das Mobilitätsbudget können Sie zusätzlich zur steuerfreien Internetpauschale anbieten. Bei Probonio lassen sich viele weitere Benefits kostenfrei und einfach integrieren.
Der Vorteil:
- Einfache Ansicht und Verwaltung aller Benefits
- Mitarbeiter haben in einer App Zugriff auf alle Benefits
- Der finanzielle Vorteil aller Benefits wird den Mitarbeitern visualisiert
Kontaktieren Sie uns bei Fragen gerne jederzeit oder sprechen Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner einfach auf die gewünschte Integration an.
Wie kann ich den Betrag für den Benefit „Internetpauschale“ eines Mitarbeiters anpassen?
Um den Betrag für den Benefit „Internetpauschale“ eines Mitarbeiters anzupassen, folgen Sie diesen Schritten:
- Wählen Sie in der linken Spalte Benefit Internetpauschale.
- Klicken Sie im Untermenü auf Mitarbeiter.
- Setzen Sie in der Spalte Benefit aktiv einen Haken vor die E-Mail-Adresse des entsprechenden Mitarbeiters.
- Klicken Sie oben rechts auf den Button Konfiguration für Mitarbeiter ändern.
- Wählen Sie den Reiter Optionen ändern und tragen Sie den neuen Wunschbetrag ein.
- Klicken Sie auf den Button Speichern, um die Änderungen zu sichern.
Müssen Mitarbeiter Belege für ihre Internetkosten einreichen?
Ja, Mitarbeiter müssen einmal pro Jahr ein von uns erstelltes Dokument ausfüllen und darin ihre Internetkosten bestätigen. Sollte es zu einer Steuerprüfung im Unternehmen kommen, kann es vorkommen, dass die Originalrechnung angefordert wird.
Auch bei Änderungen der Internetkosten müssen diese eigenständig korrigiert werden.
Wie wird die Internetpauschale in der Lohnbuchhaltung integriert?
Die Internetpauschale wird als eigener Posten in der Lohnbuchhaltung geführt und entsprechend der steuerlichen Richtlinien behandelt.
Richten Sie dazu unseren Lohndaten-Export im Probonio-Portal ein., um die Daten ohne Aufwand an Ihr Lohnbüro weiterzugeben.
Welche Mitarbeiter sind zur Nutzung der Internetpauschale berechtigt?
Prinzipiell können alle Mitarbeiter die 50-Euro-Internetpauschale nutzen, egal ob und wie häufig diese im Homeoffice oder vor Ort in Ihrem Unternehmen arbeiten.
Der Sachbezug kann für jeden Mitarbeiter eingesetzt werden: Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Werkstudenten, Auszubildende und Mini-Jobber. Geschäftspartner sind dagegen nicht berechtigt.
Wie profitieren Sie als Arbeitgeber von der steuerfreien Internetpauschale?
Da Sie die 50-Euro-Internetpauschale nur mit 25 % pauschal versteuern müssen, sparen Sie im Vergleich zu einer herkömmlichen Gehaltserhöhung Lohnkosten. Zdem ist die Internetpauschale ein einfaches und kostengünstiges Mittel, um die Arbeitszufriedenheit und Mitarbeiterbindung zu steigern und die Motivation Ihrer Mitarbeiter zu fördern.
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