Was zählt als „nicht schulpflichtig“?
Ein Kind gilt als nicht schulpflichtig, solange es noch keine Schule besucht. In der Regel ist das bis zum 6. Lebensjahr bzw. bis zur Einschulung der Fall.
Welche Einrichtungen werden akzeptiert?
Bezuschusst wird die Betreuung in externen Einrichtungen wie Kitas, Krippen, Tagesstätten oder im Kindergarten. Nicht begünstigt sind private Lösungen im eigenen Haushalt (z. B. Babysitter, Au-pair, Nanny).
Kann ich den Kita-Zuschuss auch für mehrere Kinder erhalten?
Ja, der Zuschuss kann auch für mehrere nicht schulpflichtige Kinder beantragt werden - jeweils mit separatem Nachweis.
Muss ich den Kita-Zuschuss in meiner Steuererklärung angeben?
Ja, du musst in der Steuererklärung angeben, dass du bereits eine steuerfreie Bezuschussung durch deinen Arbeitgebenden erhalten hast. Du darfst die gleichen Kosten nicht noch einmal in Deiner Steuererklärung zur Erstattung ansetzen.*
Was passiert, wenn mein Kind eingeschult wird?
Ab dem Zeitpunkt der Schulpflicht entfällt die Möglichkeit zur steuerfreien Bezuschussung. Bitte informiere Deinen Arbeitgeber frühzeitig, damit der Zuschuss korrekt beendet wird.
Was ist zu tun, wenn sich meine Betreuungssituation ändert?
Informiere Deinen Arbeitgeber bitte umgehend - z. B. bei einem Wechsel der Einrichtung, geänderten Kosten oder einem neuen Vertrag. Reiche entsprechende Nachweise neu ein.
Muss ich jedes Jahr neue Nachweise einreichen?
Ja, für die Dokumentation ist es in der Regel erforderlich, die Betreuungskosten mindestens jährlich nachzuweisen.
Was passiert mit meinen hochgeladenen Dokumenten?
Alle Nachweise bleiben für Deinen Arbeitgeber im System abrufbar.
*Bitte beachte: Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar. Bitte wende Dich bei individuellen Fragen an eine steuerliche Fachperson oder Dein zuständiges Finanzamt.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.